Wodurch unterscheiden wir uns von anderen Sachverständigenorganisationen?

„Sachverständiger“ darf in Deutschland jeder sein – beim Skat, in der Politik und beim Sport ohnehin. Die Bezeichnung ist gesetzlich nicht geschützt. Anders verhält es sich hingegen bei öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.


§ 36 GewO regelt, dass Sachverständige öffentlich bestellt werden, wenn sie auf einem bestimmten Sachgebiet besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre persönliche Eignung bestehen. Die Bezeichnung ist gemäß § 132a StGB gesetzlich geschützt.

Öffentlich bestellte Sachverständige werden darauf vereidigt, ihre Gutachten und sonstige Leistungen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. Selbstverständlich sind sie auch zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Im folgenden Video erhalten Sie Informationen über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen:
-> IHK24 - Sachverständige


Zuständig für die Vereidigung sind u. a. die Industrie- und Handelskammern, denen als staatlich beauftragte Bestellungskörperschaften die ständige Aufsicht der Sachverständigen obliegt.

Bedürfnisse der Justiz, Wirtschaft und Industrie

Auf Basis der öffentlichen Bestellung gemäß § 36 GewO hat die Öffentlichkeit somit die Möglichkeit, sich solcher Sachverständigen zu bedienen, die eine besondere Glaubwürdigkeit genießen.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erfüllen Bedürfnisse der Justiz wie auch der Wirtschaft und Industrie. Insbesondere die Gerichte benötigen verstärkt eine entsprechend qualifizierte Unterstützung bei der Bearbeitung der immer komplexer werdenden Sachverhalte. Aus diesem Grund weisen verschiedene Gesetze auf die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen hin (§§ 404 Abs. 2 ZPO, 73 Abs. 2 StPo, 98 VwGO).